ASR A3.7: Lärm am Arbeitsplatz – Anforderungen und Maßnahmen

Die ASR A3.7 (Technische Regel für Arbeitsstätten – Lärm) konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zum Schutz von Beschäftigten vor Lärm am Arbeitsplatz. Sie legt Beurteilungspegel, Auslösewerte und Maßnahmen fest, die Arbeitgeber einhalten müssen, um Gehörschäden und lärmbedingte Beeinträchtigungen zu vermeiden.

Was regelt die ASR A3.7?

Die ASR A3.7 ist eine Technische Regel, die vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) erarbeitet wurde und den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene widerspiegelt. Sie gilt für Arbeitsstätten, in denen Beschäftigte Lärm ausgesetzt sind, der ihre Gesundheit oder ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen kann.

Im Kern unterscheidet die Regel zwischen zwei Anwendungsbereichen:

Gehörschutz: Schutz vor Lärm, der zu dauerhaften Gehörschäden führen kann – in Abstimmung mit der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV).

Störwirkung und Kommunikation: Schutz vor Lärm, der zwar unterhalb gehörschädigender Pegel liegt, aber die Konzentration, Sprachverständlichkeit und Kommunikation am Arbeitsplatz beeinträchtigt.

Beurteilungspegel und Auslösewerte

Die ASR A3.7 definiert Beurteilungspegel als zentrale Messgröße. Der Beurteilungspegel berücksichtigt den zeitlichen Verlauf des Lärms über den Arbeitstag und wird in Dezibel (dB(A)) angegeben.

Für Tätigkeiten, bei denen vorwiegend geistige Arbeit, Kommunikation oder hohe Konzentration gefordert ist, nennt die ASR A3.7 Richtwerte für den Beurteilungspegel am Arbeitsplatz:

  • Überwiegend einfache Tätigkeiten: bis 70 dB(A)
  • Überwiegend geistige Tätigkeiten: bis 55 dB(A)
  • Tätigkeiten mit hoher Konzentration oder Kommunikation: bis 55 dB(A), in sensiblen Bereichen noch darunter

Werden diese Richtwerte überschritten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen. Die Regel folgt dabei dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit: Technische und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang vor persönlichem Schallschutz.

Hinweis: ASR A3.7 und LärmVibrationsArbSchV

Die ASR A3.7 ergänzt die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV), ersetzt sie aber nicht. Während die LärmVibrationsArbSchV primär gehörschädigende Pegel ab 80 dB(A) adressiert, regelt die ASR A3.7 auch niedrigere Pegel, die Konzentration und Kommunikation stören. Beide Regelwerke sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Maßnahmen nach dem STOP-Prinzip

Die ASR A3.7 schreibt vor, Lärmminderungsmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip zu priorisieren: Substitution vor Technischen Maßnahmen vor Organisatorischen Maßnahmen vor Persönlichem Schallschutz.

Substitution: Lärmarme Maschinen oder Verfahren einsetzen, um die Schallquelle von Grund auf zu reduzieren.

Technische Maßnahmen: Schallquellen kapseln, Maschinen entkoppeln, schallabsorbierende Materialien im Raum einsetzen. Raumakustische Maßnahmen spielen hier eine zentrale Rolle: Durch den Einsatz von Schallabsorbern an Wänden und Decken lässt sich der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz wirksam senken, weil der Raumschallanteil – also der durch Reflexionen aufgebaute Diffusschall – reduziert wird.

Organisatorische Maßnahmen: Lärmexposition durch Arbeitszeitgestaltung begrenzen, Lärmbereiche räumlich trennen, Ruhezonen einrichten.

Persönlicher Schallschutz: Gehörschutz als nachgeordnete Maßnahme, wenn technische und organisatorische Mittel nicht ausreichen.

Raumakustik als technische Maßnahme nach ASR A3.7

In vielen Arbeitsstätten – insbesondere in Großraumbüros, Kantinen, Produktionshallen und Schulungsräumen – ist der Raumschall eine wesentliche Ursache für erhöhte Beurteilungspegel. Harte Oberflächen aus Beton, Glas oder Metall reflektieren Schall nahezu vollständig und erzeugen lange Nachhallzeiten. Der Geräuschpegel steigt, Sprachverständlichkeit sinkt, und Beschäftigte erhöhen unwillkürlich ihre Lautstärke – ein sich selbst verstärkender Kreislauf.

Gezielte raumakustische Maßnahmen setzen genau hier an: Schallabsorber an Decke und Wand erhöhen die Schallabsorption im Raum, verkürzen die Nachhallzeit und senken den Diffusschallpegel. Damit tragen sie direkt zur Einhaltung der Richtwerte der ASR A3.7 bei und sind als technische Maßnahme im Sinne des STOP-Prinzips anerkannt.

Bei der Planung raumakustischer Maßnahmen empfiehlt sich eine Gefährdungsbeurteilung mit Messung des Ist-Zustands, Berechnung der erforderlichen äquivalenten Absorptionsfläche und Auswahl geeigneter Absorberprodukte. YDOL bietet wandmontierte und deckenabhängte Schallabsorber an, die in Arbeitsstätten eingesetzt werden können – etwa textile Absorber der RELAX Collection oder Deckensysteme der FACTORY Collection für industrielle Umgebungen.

Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation

Die ASR A3.7 verpflichtet Arbeitgeber, im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) auch Lärmgefährdungen zu ermitteln und zu bewerten. Dazu gehören:

  • Messung oder Abschätzung des Beurteilungspegels an den Arbeitsplätzen
  • Dokumentation der Ergebnisse und der getroffenen Maßnahmen
  • Regelmäßige Überprüfung, ob die Maßnahmen wirksam sind
  • Unterweisung der Beschäftigten über Lärmrisiken und Schutzmaßnahmen

Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliger Vorgang: Bei Änderungen der Arbeitsstätte, der Arbeitsorganisation oder der eingesetzten Maschinen ist sie zu aktualisieren.

Fazit: ASR A3.7 als Planungsgrundlage für Lärmschutz

Die ASR A3.7 ist ein verbindlicher Rahmen für den Lärmschutz in Arbeitsstätten. Sie adressiert nicht nur gehörschädigende Pegel, sondern auch die alltägliche Lärmbelastung durch Störgeräusche und schlechte Raumakustik. Für Architekten, Planer und Arbeitgeber ist sie ein zentrales Referenzdokument bei der Gestaltung und Sanierung von Arbeitsstätten. Raumakustische Maßnahmen – insbesondere der Einsatz von Schallabsorbern – sind dabei ein wirksames und anerkanntes Mittel, um die Anforderungen der Regel zu erfüllen.


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